Was sind Krane?
Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift
sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine
oder in mehrere Richtungen bewegen können. Dazu zählen z.B. Brücken-,
Portal-, Schwenkarmkrane etc., egal ob flurgesteuert oder mit
Steuerstand/-kabine. Verständlich, dass nicht jeder einen Kran bedienen darf,
denn ein Unternehmer hat nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
Anhang 2 Pkt. 2.5. dafür zu sorgen, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln nur
dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten
bleibt.
Dazu zählt natürlich auch, dass er sein Personal für den Einsatz auf einen
Gabelstapler, Kran oder für den Umgang mit Lastaufnahmeeinrichtungen im
Hebezeugbetrieb entsprechend Berufsgenossenschaftlicher Regeln schulen lässt.
Die durch die Fa. Benno Burgsdorf durchgeführte Ausbildung entspricht den
berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.
Wir wollen erreichen, dass unsere Absolventen Gefahren frühzeitig erkenne,
dadurch weniger Risiko eingehen und somit Unfälle vermeiden. Dies ist die
Vorraussetzung für die zuverlässige Funktion und lange Lebensdauer Ihrer
Arbeitsmittel. Eine praxisnahe Ausbildung Ihrer Flurförderzeug- und
Kranführer bietet Ihnen somit ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit.
In der Regel führen wir daher Schulungen in den Betrieben unserer Kunden
durch. Das hat den Vorteil, dass die Teilnehmer während der praktischen
Ausbildung bereits auf den Fahrzeugen geschult werden können, auf denen sie
später eingesetzt werden sollen.
Unser Angebot gilt natürlich nicht ausschließlich für Firmenkunden. Auch
Privatpersonen, die Interesse an einer Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer oder
Kranführer haben, können sich gerne an uns wenden.
Die Anforderungen an Kranführer sind in der BGV D6 „Krane“ klar definiert
- Mindestalter 18 Jahre
( Ausnahme zu Ausbildungszwecken)
- Gesundheitliche
Fitness (Feststellung i.d.R. durch „G25-Untersuchung“)
- Ausbildung in
Theorie und Praxis
- Bestimmung von
Kranen
- Pflichten des
Kranführers
- Physikalische
Grundlagen
- Persönliche
Schutzausrüstung
- Bestimmung von
Anschlag- und Lastaufnahmemitteln
- Elektrische
Ausrüstung
- Fahrauftrag durch
den Unternehmer
Lehrgangsbezeichnung
- Grundausbildung
für Krane
- Zusatzausbildung:
Autokrane
- Zusatzausbildung:
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb nach BGR 500 (alt
VBG 9 a)
Was sind Flurförderzeuge?
Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel,
die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
- mit Rädern auf
Flur laufen und frei lenkbar,
- zum Befördern,
Ziehen oder Schieben von lasten eingerichtet und
- zur
innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
Welche Anforderungen nach BGV D27 gibt es an Flurförderzeugführer?
- Mindestalter 18
Jahre (Ausnahme: zu Ausbildungszwecken)
- Gesundheitliche
Fitness ( Feststellung i.d.R. durch „G25-Untersuchung“)
- Ausbildung in
Theorie und Praxis
- Schriftlicher
Fahrauftrag durch den Unternehmer
Lehrgangsbezeichnung
- Erstausbildung für
Gabelstapler
- Ausbildung /
Schulung für „Alte Hasen“ *
* ( d.h. die Person fährt schon
längere Zeit, aber ohne Ausbildung bzw. jährliche Unterweisung)
Lehrgangziel
Die Lehrgänge vermitteln
Spezialwissen für Kranführer und Flurförderzeugführer entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften BGV D6 und BGV D27, sowie den
Berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 500. Nach erfolgreichem Abschluss
erhalten die Teilnehmer einen Speziellen Kran- bzw. Staplerführerschein
MVAS99
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche
Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen auf Straßen.
Jeder, der eine Baustelle im öffentlichen Verkehrsbereich einrichtet, hat
auch eine so genannte Verkehrssicherungspflicht.
Fehlerhafte Baustellenabsicherung durch den Bauleiter oder seiner
Mitarbeiter, mangelnde Überwachungspflichten des Unternehmers oder Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht durch den Baulastträger können zu
Schadensersatzforderungen führen bis hin zur Feststellung strafrechtlicher
Tatbestände mit entsprechenden Konsequenzen.
Im § 45 Abs. 6 der StVO heißt es:
"Vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplanes - von der zuständigen Behörde Anordnungen (...) darüber
einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob
und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu
lenken und zu regeln ist ...."
Wir führen die Schulung nach den Anforderungen und Lehrplänen der MVAS 99
durch. Die Schulung kann auch den Wünschen der Kunden entsprechend in Teilen
durchgeführt werden. Z.B. Innerorts - Arbeitsstellen von kürzerer/längerer
Dauer im Fahrbahnbereich, Geh- und Radwege.
Die Schulungsteilnehmer erhalten als Abschluss eine Teilnahmebescheinigung.
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