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Nach der seit dem 03.10.2002 gültigen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wurden den Arbeitgebern auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes die Verpflichtung auferlegt, bis zum 31.12.2005 ein Explosionschutzdokument zu erstellen und auf einen
aktuellen Stand zu halten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz nach § 16 GefStoffV i.V.m. Anh. V Nr. 8
und § 3 Abs. 2 BetrSichV geht es grundsätzlich
darum:
- Die Bildung einer
explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern oder, wenn das nicht möglich
ist
- Zündquellen zu
ermitteln und zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist
- durch konstruktive
Maßnahmen die Folgen einer möglichen Explosion auf ein verträgliches Maß
zu reduzieren und
- organisatorische
Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen
Mit welchen Explosionsgefahren müssen die Arbeitgeber rechnen?
- Explosionsgefahr
durch brennbare Stäube - anzutreffen z.B. in Getreideverarbeitung,
Mehllagerung und Verarbeitung (oder andere in der
Nahrungsmittelindustrie verwendete brennbare Rohstoffe), Tischlereien,
Pulverbeschichtungsanlagen mit brennbaren Pulverlacken
- Explosionsgefahr
durch Dämpe, Nebel und Gase - anzutreffen z.B.
Lagerung, Transport und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten,
Lackierereien, Abwasserbehandlungsanlagen
Die Fa. Burgsdorf GmbH hat dabei
reichhaltige Erfahrungen aus allen Branchen gesammelt und kann jedem Arbeitgeber
die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes anbieten.
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