Der externe Gefahrgutbeauftragte
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
verlangt von Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der Beförderung
gefährlicher Güter beteiligt sind, die Bestellung eines oder mehrerer
Gefahrgutbeauftragten.
Die Voraussetzungen, die Betriebe von der Pflicht befreien, einen
Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, sind im Vergleich zur Alt - Fassung der GbV erheblich verschärft worden. Befreit sind nunmehr
Betriebe, die:
- ausschließlich
Gefahrgüter empfangen oder
- ausschließlich
Gefahrgüter in freigestellten Mengen transportieren oder
- nicht mehr als 50t
Gefahrgüter netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben Transportieren oder
- nur als
Auftraggeber des Absenders auftreten
Der Begriff Eigenbedarf in
Erfüllung betrieblicher Aufgaben ist ausgesprochen wörtlich anzuwenden. Durch
die Aufnahme des Auftraggebers des Absenders sind inzwischen auch
Abfallerzeuger von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Beförderungsvertrag zwischen
Erzeuger und Entsorger abgeschlossen wurde.
Kann keine der oben genannten Befreiungen genutzt werden, muss mindestens ein
Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Diese Funktion kann von einem
Mitarbeiter des Unternehmens oder einer dem Betrieb nicht zugehörigen Person
wahrgenommen werden: Dem externen Gefahrgutbeauftragten also.
Vor allem für kleine und mittelständischen Betriebe
stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn
der Gefahrgutbeauftragte muss nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt
Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neusten Stands aller
relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von einem Mitarbeiter, der
hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist.
Zudem verlangt der gewissenhafte Umgang mit einem so sensiblen Bereich wie
dem Transport gefährlicher Güter von allen Beteiligten eine Aufmerksamkeit,
die niemand als “ lästige Nebensache” betrachten darf.
Fachbetrieb §19/(2)2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 19g WHG Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdeten Stoffen
§ 19l Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 19g Absatz 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut,
aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt
und gereinigt werden; § 19i Absatz 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten
bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
Sachkundiger nach TRGS 400
Pkt. 2 (1) Die
Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch
Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen,
dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Hierzu muss der Arbeitgeber
insbesondere sicherstellen, dass er selbst oder diejenigen, die die
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in seinem Auftrag im Betrieb
durchführen, die Anforderungen dieser TRGS hinsichtlich Qualifikation,
Organisation und Ausstattung erfüllen.
Pkt. 2 (2) Der Arbeitgeber kann sich bei
der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz von überbetrieblichen Institutionen, externen Diensten oder
innerbetrieblichen Fachkräften (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder
Betriebsärzte) beraten und unterstützen lassen.
Der Qualitätsmanagemant Beauftragte
Bei der Erstellung des QM-Handbuches
nach dem Standard DIN EN ISO 9001:2000 hilft und berät der
Qualitätsmanagement Beauftragte (QM2)
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