Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Diese Bedingungen sind Bestandteil
sämtlicher Angebote und Verträge zur sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Betreuung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere
widersprechende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern und Nebenabreden sowie
Weitergabe und Veröffentlichungen der Vertragsunterlagen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner.
1. Auftragsgegenstand / Angebote und Vertragsabschluss
(1) Der Auftraggeber verpflichtet
sich, alle Aufgaben gemäß §3 bzw. / und §6 ASiG zu
übernehmen und die Stellung des Sicherheitsingenieurs / der
Sicherheitsfachkraft sowie des Betriebsarztes vorzunehmen. Die betreffende
Berufsgenossenschaft ist über das bestehende Vertragsverhältnis bzw. dessen
Beendigung zu informieren.
(2) Die Angebote verstehen sich stets freibleibend zzgl. geltender
Mehrwertsteuer.
(3) Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Ergänzungen oder
Änderungen von Verträgen entsprechend. Aus mündlichen oder fernmündlichen
Zusagen, Auskünften usw. können - unabhängig, ob sie vor oder nach Abschluss
eines Vertrages erteilt werden - keinerlei Rechte hergeleitet werden, es sei
denn, es liegt ein grobes Verschulden vor.
(4) Unterweisungen und Brandschutzberatungen sind nicht Bestandteil des
Betreuungsvertrages, außer sie werden zusätzlich zum Vertrag vereinbart.
(5) Alle weiteren Festlegungen, die Sicherheitsingenieure/
Sicherheitsfachkräfte betreffen, gelten für die Betriebsärzte analog.
2. Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Termine sind
bindend. Absagen durch den Auftraggeber, innerhalb von drei Arbeitstagen vor
dem geplanten Termin, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Entstandene Kosten
der Ausfallzeit können in Rechnung gestellt werden.
(2) Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände, wie hoheitliche
Maßnahmen, höhere Gewalt usw. befreien, ganz gleich ob es den Betrieb oder
den Auftraggeber betreffen, für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie
zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von Ihrer Leistungspflicht.
3. Arbeitsverhältnis
(1) Durch den Einsatz der
eingesetzten Sicherheitsingenieure / Sicherheitsfachkräfte werden keine
Arbeitsverhältnisse zwischen ihnen und dem Auftraggeber begründet. Die Firma Burgsdorf GmbH bleibt
in jeder Hinsicht der Arbeitgeber. Ohne die ausdrücklich schriftliche
Zustimmung dürfen die Sicherheitsingenieure / Sicherheitsfachkräfte weder mit
der Beförderung und dem Inkasso von Geld noch mit Botengängen als Fahrer oder
in sonstiger Weise eingesetzt werden.
(2) Der Auftraggeber erhält langfristig einen Sicherheitsingenieur /
Sicherheitsfachkraft als ständigen Ansprechpartner für die Beratung und
Betreuung gemäß §6 ASiG. Weitere
Sicherheitsingenieure / Sicherheitsfachkräfte und Mitarbeiter können zur Vertretung
und für spezielle Aufgaben einbezogen werden. Es kommen nur Sicherheitsingenieure
/ Sicherheitsfachkräfte zum Einsatz, die über die Fachkunde verfügen.
(3) Der Sicherheitsingenieur / Sicherheitsfachkraft ist gemäß des
Arbeitssicherheitsgesetzes bei Anwendung der Fachkunde weisungsfrei.
Vertragspartner und damit auch Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus
dem Vertragsverhältnis und aus der Aufgabenstellung sind der Auftraggeber
bzw. der Beauftragte des Auftraggebers und der Geschäftsführer.
(4) Die zum Einsatz kommenden Sicherheitsingenieure / Sicherheitsfachkräfte
sind zur absoluten Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im
Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen,
verpflichtet. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
4. Reklamationen und Haftung
Etwaige Reklamationen sind
unverzüglich anzuzeigen. Gegen die Firma Burgsdorf GmbH
oder ihre Mitarbeiter sind gerichtliche Schadensansprüche jeder Art
ausgeschlossen, soweit nicht die Firma Burgsdorf GmbH
oder ihre Mitarbeiter nachweisbar grobes Verschulden zur Last fällt. Im
kaufmännischen Verkehr haftet die Firma Burgsdorf GmbH
nur für ihr eigenes grobes Verschulden und das ihrer leitenden Angestellten.
Die Haftung ist in jedem Fall pro Schadensereignis auf 1,5 Mio € für Personenschäden und 500 T€ für Sachschäden
begrenzt.
5. Vergütung und Zahlung
(1) Die Stundensätze sind
Komplettpreise jeweils zzgl. geltender Mehrwertsteuer. Diese Stundensätze
verstehen sich als Komplettpreise, zusätzliche Kosten für Schreibgebühren,
Porti und Telefon werden nicht erhoben. Fahrtkosten werden zu den üblichen
Sätzen bei einfacher Fahrtstrecke über 20 Km von der nächstgelegenen
Niederlassung zum Einsatzort berechnet Anfahrtspauschalen sind möglich.
(2) Abgerechnet wird nach den vereinbarten und geleisteten Einsatzstunden auf
der Grundlage der vereinbarten Honorare. Die erforderlichen Einsatzzeiten
werden auf der Grundlage der zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften / Unfallkassen / GUVV errechnet. Unabhängig davon
gewünschte Einsatzzeiten unterhalb der berufsgenossenschaftlichen
Festlegungen sind betriebliche Entscheidungen, dabei handelt es sich nicht um
eine Vollbetreuung gemäß der BGV A2. Ein Summieren der Einsatzzeiten ist im
Rahmen der Vorgaben der Berufsgenossenschaften möglich. Es müssen maximal 2/3
der vereinbarten Einsatzstunden im Betrieb des Auftraggebers erbracht werden.
(3) Eine Veränderung des Honorars, aufgrund einer veränderten Anzahl der
Versicherten, ist nur zum Beginn eines jeden Kalenderjahres möglich. Die
Einsatzzeit und das Honorar werden dann entsprechend dieser neuen
Versichertenzahl automatisch angepasst, ohne dass es weiterer
Vertragsverhandlungen bedarf. Der Auftraggeber erkennt die Tätigkeitsnachweise
als Bestandteil der Betriebsakte an. Die Nachweise sind Grundlage der
Rechnungslegung.
(4) Zahlungen hat der Auftraggeber sofort nach Erhalt der Rechnungen,
spätestens jedoch bis zu dem in den Rechnungen genannten Fälligkeitstag ohne
jeden Abzug zu leisten. Skonto und Abschlagszahlungen sind, nach Absprache
möglich. Bei Zahlungsverzug gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen. Für
jede Zahlungserinnerung / Mahnung sind 5,00 € für die erste, 10,00 € für die
zweite, 15,00 € für jede weitere zu zahlen. Ab 3. Zahlungserinnerung /
Mahnung werden dem Säumigen Verzugszinsen in Höhe
von 5,5 % über dem gültigen Diskontsatz der Bundesbank p.A.
für den gesamten Zeitraum ab Fälligkeitsdatum des Honorars /
Dienstleistungspreises in Rechnung gestellt. Erfolgte die Zahlung nicht, wird
der Vorgang zur Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens dem Rechtsanwalt
übergeben.
(5) Das vereinbarte Entgelt für die Betreuungsleistung steigert sich nach
gegenseitiger Vereinbarung um die vom Statistischen Bundesamt ermittelte
durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate, erstmalig ab dem zweiten
Vertragsjahr.
(6) Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die die Firma Burgsdorf GmbH zu schwerwiegenden Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers (z. B. auch durch
Zahlungsverzug oder -rückstandes) Anlass geben oder werden diese erst dann
bekannt, ist die Firma Burgsdorf GmbH berechtigt,
alle offen stehenden oder auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu
stellen und vom Auftraggeber Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Leistet der Auftraggeber diesem Verlangen nicht Folge, so kann die
Firma Burgsdorf GmbH fristlos vom Vertrag zurücktreten
und vom Auftraggeber die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen sowie
Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
6. Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Rechte aus Verträgen mit der Firma Burgsdorf
GmbH an Dritte zu übertragen und - soweit ausschließbar
- der Firma Burgsdorf GmbH gegenüber
Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur insoweit zulässig, als diese
schriftlich anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Kündigung
Der Vertrag kann beiderseits nach
Ablauf von einem Jahr mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des jeweiligen
Vertragsjahres gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche sich unmittelbar aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand
Sömmerda. Außerdem gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Teilunwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder
der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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