Technischer Prüfdienst, Wartung und Reparatur...
Für die regelmäßige Prüfung ( § 10
Betriebssicherheitsverordnung) durch befähigte Personen mit Befähigungsgrad 2
( ehem. Sachkundige) ist der Betreiber verantwortlich und hat diese zu
veranlassen.
Sie als Betreiber können sich von dieser Verantwortung entlasten, wenn Sie
uns mit der regelmäßigen Prüfung und Terminüberwachung beauftragen. Das
Ergebnis der Prüfung wird mit einer Prüfbescheinigung dokumentiert
; die Anlage wird mit Instandhaltungsnachweis oder Prüfplakette
versehen.
Dies gilt für vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen nach BG- Vorschriften,
Arbeitsstättenverordnung und DIN EN- Normen insbesondere an nachfolgenden
Geräten und Anlagen:
- elektrische
Betriebsmittel
- kraftbetriebene
Arbeitsmittel
- Krane
- Winden, Hub - und
Zuggeräte
- Lastenaufnahmeeinrichtungen
im Hebezeugbetrieb
- Stetigförderer
- Hebebühnen
- Aufzugsanlagen für
Lasten
- Flurförderzeuge
- Erdbaumaschinen,
Bagger, Lader, Spezialmaschinen
- Brecheranlagen
- Pressen
- Hochdruckreiniger
- Rolltore
- Kraftbetriebene
Türen, Tore, Fenster
- Leitern, Tritte
- Druckgeräte ( mit
einem Druckinhaltsprodukt 20 =< psv =< 50 bar)
- Feuerlöscher,
tragbare und fahrbare Feuerlöscher ( § 3 Arbeitsstättenverordnung )
- Rauch - und
Wärmeabzugsanlagen, RWA
- Wandhydranten und
Steigleitungen
- Brandabschottungen
- Brandmeldezentralen
- Spielgeräte
- Standfestigkeitsprüfung
von Grabmahlen
- Fachbetrieb § 19 /
(2) 2 WHG
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