|
1. Beratung der Unternehmer und der sonst für Sicherheit und Gesundheitsschutz
verantwortlichen Personen (Führungskräfte)
2. Sicherheitstechnische Überprüfungen von Betriebsanlagen und -einrichtungen
sowie technische Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge).
3. Beobachtung der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzforderungen.
4. Hinwirkung auf sicherheitsgerechtes Verhalten. Dazu gehört,
- die Beschäftigten
über Unfall - und Gesundheitsgefahren zu unterweisen, (die regelmäßige
und vorrangige Unterweisungspflicht des Unternehmers oder der
Führungskräfte wird hierdurch nicht eingeschränkt) und
- für die Schulung
der Sicherheitsbeauftragten zu sorgen.
5. Beratung und Unterstützung der Führungskräfte in
Arbeitsschutzfragen.
6. Unterrichtung des Betriebsrates über wichtige Angelegenheiten des
Arbeitsschutzes.
7. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen sowie sonstigen
internen Richtlinien und Merkblättern.
8. Anforderung und Erläuterung von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen
Arbeitsschutzvorschriften.
9. Beratende Mitwirkungen bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
10. Ausstellung von Unfallanzeigen und Mitwirkung bei der Erfüllung der
Anzeige- und Auskunftspflichten des Unternehmers.
11. Pflege der Kontakte mit dem überbetrieblichen Arbeitsschutzstellen
(Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaft).
12. Mitwirkung in betrieblichen Kommissionen und Arbeitsgruppen, insbesondere
Arbeitsschutzausschuss.
13. Zusammenarbeit bei Erfüllung der Aufgaben mit
- betrieblichen
Stellen (z.B. Brandschutz, Umweltschutz,Strahlenschutz)oder
- betriebliche
Aufsichtspersonen (z.B. Betriebsingenieur, Meister),
- Betriebsarzt und
andere Stellen (z.B. Durchgangsarzt),
- Betriebsrat (§ 9
Abs. 1 u. 2 ASiG). Sicherheit
|